S-Status (Ukraine)

Ukraine, Verlängerung, S-Status, FAQ

Kann ich aus der Ukraine in die Schweiz einreisen?

Folgende Personen können aus der Ukraine in die Schweiz einreisen:

  • schutzsuchende ukrainische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen (Ehegatten, Partner, minderjährige Kinder und andere Verwandte, die zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), die vor dem 24. Februar in der Ukraine wohnhaft waren
  • schutzsuchende Personen anderer Nationalitäten oder Staatenlose (jeweils mit ihren Familienangehörigen), die vor dem 24. Februar einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten
  • schutzsuchende Personen (jeweils mit ihren Familienangehörigen), die eine gültige Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können und nicht dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können

Die Personen melden sich bei einem der Verfahrenszentren in der Schweiz. Der Bund prüft die Voraussetzungen für den Schutzstatus "S".

Liste aller Bundesasylzentren (BAZ)
Weitere Informationen zur Einreise

Wird mein Aufenthalt mit einem Visum verlängert?

Der Aufenthalt mit einem Visum zu Besuchszwecken in der Schweiz kann von bewilligten 90 Tagen um weitere 90 Tage verlängert werden. Da in der Zwischenzeit der Schutzstatus "S" möglich ist, wird das Amt für Migration die Person, die eine Verlängerung wünscht, darauf hinweisen, dass der Schutzstatus "S" den besseren Schutz in dieser Situation gewährt (Unterkunft, Betreuung, Krankenkasse und Arbeit).

Weitere Informationen zur Aufenthaltsverlängerung

Ich habe den Entscheid zum S-Ausweis vom Staatssekretariat für Migration (SEM) erhalten. Was muss ich nun machen?

Sie können sich zu den Schalteröffnungszeiten beim Amt für Migration melden. Nehmen sie folgende Unterlagen mit:

  • Entscheid des SEM über den S-Status (für jede Person, die einen Ausweis erhalten will)
  • Ausweis über die Identität (Reisepass, ID, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde usw.).

Wie kann ich meinen S-Ausweis verlängern?

Der Bundesrat hat am 9. November 2022 entschieden, dass der Schutzstatus S nicht vor dem 8. März 2024 aufgehoben wird. Deshalb können die Ausweise S um ein Jahr verlängert werden.

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) versendet rund drei Wochen vor Ablauf des S-Ausweises eine Information mit einem Formular auf der Rückseite. Mit diesem Formular kann der neue S-Ausweis beantragt werden. Änderungen von Personalien, Adressen oder Mitteilungen zur beruflichen Situation sind mit diesem Formular bekannt zu geben. Das Formular ist ans Amt für Migration des Wohnsitzkantons zu senden. Sie müssen nicht persönlich beim Amt für Migration vorsprechen. Das Amt für Migration wird den S-Ausweis verlängern. Der neue Ausweis wird per Post zugestellt.

Wann wird mein S-Ausweis verlängert?

Der S-Ausweis wird in den zwei letzten Wochen seiner Gültigkeit verlängert. Kurz bevor der Ausweis abläuft, erhalten Sie den neuen S-Ausweis per Post.

    Kann ich, wenn ich in der Schweiz bin, arbeiten?

    Ja. Personen mit dem Schutzstatus "S" und somit über einen positiven Entscheid des SEM verfügen, können grundsätzlich arbeiten.

    Zuerst haben diese Personen beim Amt für Migration ein Gesuch einzureichen. Dieses Gesuch wird geprüft (insbesondere müssen die Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten sein). Bezüglich des Gesuches kann auf die Homepage des Amtes für Migration verwiesen werden. Dort sind die entsprechenden Informationen aufgeführt:
    Gesuch um Arbeitsbewilligung (Ukraine)
    Sobald die Bewilligung zur Arbeit vom Amt für Migration erteilt ist, kann die Person mit der Arbeit beginnen. Vorher ist dies nicht erlaubt.

    Personen mit einem Besuchervisum können in der Schweiz nicht arbeiten.

    Kann ich meine Familie aus der Ukraine nachziehen?

    Als Familie gelten folgende Personen: Ehegatten, Partner, minderjährige Kinder und andere Verwandte, die zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden.
    Diese Personen können also spontan in die Schweiz einreisen, womit eine Familienzusammenführung in diesen Fällen jederzeit möglich ist.
    Ansonsten gilt für die Personen im Schutzstatus "S" die Regelung analog derjenigen der Familienzusammenführung bei anerkannten Flüchtlingen.
    Das heisst, Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner und minderjährige Kinder von Schutzbedürftigen erhalten ebenso vorübergehenden Schutz.

    Die Voraussetzungen für den Familiennachzug von Verwandten aus der Ukraine in die Schweiz sind unterschiedlich, je nach Aufenthaltsstatus in der Schweiz.

    Informationen zum Aufenthaltsstatus für ukrainische Bürger in der Schweiz

    Soll ich Asyl beantragen, wenn ich in der Schweiz bin?

    Der Bundesrat hat am 11. März 2022 entschieden, den Schutzstatus S zu aktivieren für Ukrainerinnen und Ukrainer, die ihre Heimat aufgrund der Kriegshandlungen verlassen müssen. Mit diesem Status erhalten diese ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, ohne dass sie ein ordentliches Asylverfahren durchlaufen müssten. Das damit verbundene Aufenthaltsrecht in der Schweiz ist auf ein Jahr befristet, kann aber verlängert werden.

    Weitere Informationen zur Asylpraxis der Schweiz

    Kann ich den Kanton wechseln?

    Schutzsuchende haben die Möglichkeit, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein schriftliches Gesuch um Kantonswechsel (Link) einzureichen. In diesem wird dargelegt, in welchen Kanton die Person wechseln möchte und aus welchem Grund. Schutzsuchende geben dabei den Aufenthaltskanton und den gewünschten Kanton sowie alle vom Kantonswechsel betroffenen Personen an. Das Gesuch muss von den betroffenen Personen oder einer bevollmächtigten Person unterschrieben sein und kann an folgende Adresse gerichtet werden:

    Staatssekretariat für Migration SEM
    Taskforce Kantonswechsel Ukraine
    Quellenweg 6
    3003 Bern-Wabern

    Nach Eintritt der Rechtskraft wird ein Gesuch um Kantonswechsel nur in speziellen Konstellationen bewilligt:

    • Vereinigung der erweiterten Kernfamilie: Ehepartner; Eltern und deren minderjährige Kinder; Eltern und deren volljährige Kinder, sofern sich diese ohne eigene Familie in der Schweiz aufhalten; sowie Grosseltern.
    • Vereinigung von vulnerablen Personen mit engen Bezugspersonen ausserhalb der erweiterten Kernfamilie (z. B. unbegleitete Minderjährige, Personen mit Behinderungen, gravierenden gesundheitlichen Problem oder Altersgebrechen), sofern damit die Betreuungssituation verbessert werden kann.

    In allen anderen Konstellationen ist der Kantonswechsel nur möglich, wenn die betroffenen Kantone ihre Zustimmung geben. Zum Beispiel:

    • Umzug in eine passende Privatunterkunft
    • Umzug zu einer entfernten Verwandten oder Bekannten
    • Umzug aufgrund ausserkantonaler Erwerbstätigkeit

     

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