Amt für Migration

Arbeitsbewilligung

Asylsuchende N

Asylsuchende sind Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und deren Verfahren noch läuft. Während des Asylverfahrens haben sie ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist bewilligungspflichtig. Zuständig für die Prüfung ist die Arbeitsmarktbehörde am Arbeitsort.

Während des Aufenthaltes in den Bundesasylzentren unterstehen Asylsuchende einem generellen Arbeitsverbot. Nach Zuteilung in einen Kanton ist eine Bewilligungserteilung ohne Rechtsanspruch möglich, sofern:

- Wohnsitz im Kanton Luzern besteht
- die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage es erlaubt
- das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt
- die Stellenmeldepflicht eingehalten wird, sofern die Funktion stellenmeldepflichtig ist:
  weitere Informationen dazu finden Sie hier
- die orts- und branchenüblichen Lohnbedingungen sowie die Arbeitsbedingungen
  eingehalten werden

Folgende Gesuchsunterlagen sind durch den Arbeitgeber einzureichen:

Gesuchsformular 2a
- Kopie Arbeitsvertrag
- Beleg für die Einhaltung der Stellenmeldepflicht, sofern die Stelle meldepflichtig ist
- Ausländerausweis im Original

Wichtig: Die Erwerbstätigkeit darf erst nach Erhalt der entsprechenden Bewilligung aufgenommen werden. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne fremdenpolizeiliche Bewilligung ist bei Strafe untersagt. Die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist ausgeschlossen.

Vorläufig Aufgenommene F und anerkannte Flüchtlinge B

Ab dem 1. Januar 2019 gilt für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von vorläufig Aufgenommenen (F) und anerkannten Flüchtlingen (B) das vereinfachte Meldeverfahren.  Aufnahme und Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel sind vom Arbeitgeber vorgängig bei der zuständigen kantonalen Behörde am Arbeitsort (bzw. Sitz des Arbeitgebers) zu melden.

Meldepflichtige Ereignisse:
- Aufnahme der Tätigkeit
- Aufnahme einer Tätigkeit im Nebenerwerb
- Ende der Tätigkeit

Voraussetzungen:
Voraussetzung für die Meldung einer Erwerbstätigkeit ist eine gültige Aufenthaltsbewilligung für anerkannte Flüchtlinge (B) oder vorläufig Aufgenommene (F). Die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen müssen erfüllt sein. Die Erwerbstätigkeit kann in sämtlichen Branchen ausgeübt werden, eine entsprechende Einschränkung ist nicht vorgesehen.

Antragstellung/Modalitäten:
Die Meldung hat vor Arbeitsbeginn zu erfolgen und ist durch den Arbeitgeber, den Selbständigen oder den beauftragten Dritten über das elektronische Formular 2b vorzunehmen sowie per E-Mail an migration@lu.ch einzureichen. Die Meldung ist kostenlos. Nach Übermittlung ist die Aufnahme der Erwerbstätigkeit gestattet. Die gesendete E-Mail gilt als Bestätigung zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit. Sie kann bei einer allfälligen Kontrolle vorgewiesen werden. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer erhalten eine anderweitige Bestätigung. Ein kostenpflichtiger Stellenantritt (Verfügung) entfällt.

Die Meldung ist in elektronischer Form an die zuständige kantonale Behörde am Arbeitsort zu übermitteln. Im Ausnahmefall (kein Internetzugang) kann das Formular auf dem Postweg eingereicht werden.

 
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