Weltweit sehen sich zahlreiche Menschen gezwungen, ihre Heimat zu verlassen und in einem Drittstaat ein Asylgesuch zu stellen. Manche werden von den heimatlichen Behörden wegen ihrer politischen Anschauungen oder ihres Glaubens verfolgt, andere leiden unter den Auswirkungen eines Bürgerkrieges, wieder andere haben einfach genug von den wirtschaftlichen Verhältnissen in der Heimat.
Die Schweiz gehört zu den Zieldestinationen dieser Menschen. Sie gewährt Flüchtlingen Asyl. Schutzbedürftige und Personen, deren Rückkehr z.B. wegen gesundheitlichen Problemen oder Krieg im Heimatland nicht zugemutet werden kann, nimmt sie ebenfalls auf. Zuständig für diese Aufgabe ist in der Schweiz das Staatssekretariat für Migration (SEM). Dieses unterzieht jedes Asylgesuch einer sorgfältigen und individuellen Prüfung. Auf offensichtlich missbräuchliche Gesuche wird nicht eingetreten. Bei den übrigen prüft es, ob die Asylvorbringen glaubhaft sind und – falls dies zutrifft – ob die Flüchtlingseigenschaft gemäss Asylgesetz erfüllt ist. Asylsuchende haben die Möglichkeit, gegen ablehnende Entscheide des Staatssekretariates für Migration Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen.
Asylsuchende, deren Gesuch definitiv abgelehnt wird, haben die Schweiz in der Regel zu verlassen. In diesen Fällen muss jedoch geprüft werden, ob Wegweisungshindernisse existieren. Sind solche vorhanden, verfügt das Staatssekretariat für Migration eine vorläufige Aufnahme. Andernfalls sind die kantonalen Migrationsbehörden – oftmals in Zusammenarbeit mit den zuständigen Bundesstellen – für den Vollzug der Wegweisung verantwortlich.