Vollzug und Rückführung

Bei Verstössen gegen das Gastrecht, insbesondere bei Straffälligkeit oder fortgesetztem Bezug von Sozialleistungen, können Ausreise- und Entfernungsmassnahmen verfügt werden. Ferner wird die Wegweisung verfügt, wenn ein Asylgesuch abgewiesen wird und keine Vollzugshindernisse bestehen. Auch im Strafrecht kann es mit der wieder eingeführten Landesverweisung zur Ausreisepflicht kommen. In der Regel erhalten ausreisepflichtige Personen Gelegenheit zur selbständigen Ausreise.

Bei fehlender Kooperation, der Gefahr des Untertauchens oder bei erheblicher Straffälligkeit erfolgt hingegen grundsätzlich der Wegweisungsvollzug unter Anwendung der gesetzlichen Zwangsmassnahmen.

Negative Asylentscheide

Wird ein Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die Rückkehr zumutbar ist, ordnet das SEM (Staatssekretariat für Migration) die Wegweisung an. Es fordert Betroffene auf, die Schweiz innert einer bestimmten Frist zu verlassen. Eine bereits bewilligte Erwerbstätigkeit kann bis zur Ausreisefrist weiter ausgeübt werden, danach verfällt die Arbeitsbewilligung. Die Migrationsbehörde des zugewiesenen Wohnkantons ist gesetzlich verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen.

Mit der rechtskräftigen Wegweisung erfolgt in der Regel gleichzeitig der Ausschluss aus den Asyl-/Sozialhilfestrukturen. Bis zur Ausreise kann auf Antrag nur noch eine überlebensnotwendige Nothilfe ausgerichtet werden.

Personen, welche die Schweiz verlassen müssen, werden vom Amt für Migration nochmals zur fristgerechten Ausreise aufgefordert. Falls die Kriterien zur Ausrichtung einer Rückkehrhilfe erfüllt sind, erhalten sie eine Rückkehrberatung und ein Rückkehrhilfeangebot.

Soweit möglich, wird die selbständige (freiwillige) Ausreise angestrebt und auf Zwangsmassnahmen verzichtet.

Zwangsmassnahmen

Die zuständige Vollzugsbehörde kann Zwangsmassnahmen anordnen, sofern eine aus- oder weggewiesene Person oder eine Person, gegen die eine Landesverweisung ausgesprochen wurde, die angesetzte Ausreisefrist unbenutzt verstreichen lässt oder sich auf andere Art und Weise der Wegweisung entzieht oder widersetzt. Die Zwangsmassnahmen dienen dazu, den Entscheid auch gegen den Willen der betroffenen Person zu vollziehen oder auf die betroffene Person hinsichtlich der Ausreiseverpflichtung einzuwirken. Einzelne Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht können bereits zu einem früheren Zeitpunkt angeordnet werden; z.B. zur Feststellung der Identität oder um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen.

Die Zwangsmassnahmen sind sowohl für Asyl-Fälle als auch für Fälle aus dem Ausländerrecht einheitlich in den Artikeln 73 bis 78 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) geregelt. Dabei sieht das AIG folgende Zwangsmassnahmen vor: 

- Kurzfristige Festhaltung nach Artikel 73 AIG
- Ein- und Ausgrenzung nach Artikel 74 AIG
- Vorbereitungshaft nach Artikel 75 AIG
- Ausschaffungshaft nach Artikel 76 AIG
- Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens (Dublin-Haft) nach Artikel 76a AIG
- Ausschaffungshaft wegen fehlender Mitwirkung bei der Papierbeschaffung nach Art. 77 AIG
- Durchsetzungshaft nach Artikel 78 AIG

Vorbereitungshaft, Ausschaffungshaft, die sogenannte Dublin-Haft und Durchsetzungshaft werden im Ausländerrecht als Administrativhaft zusammengefasst. Die Vorbereitungshaft soll die Durchführung des Wegweisungsverfahrens sicherstellen. Die Ausschaffungshaft bezweckt die Sicherstellung des Vollzuges eines bereits erlassenen, aber noch nicht zwingend rechtskräftigen Wegweisungsentscheides. Zweck der Durchsetzungshaft ist es, die ausreisepflichtige Person zu einer Verhaltensänderung zu bewegen. Das in jenen Fällen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Weg- oder Ausweisung oder rechtskräftigen Landesverweisung – trotz entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne Kooperation nicht oder nicht mehr möglich erscheint (BGE 135 II 105). Die Dublin-Haft wiederum soll im Dublin-Verfahren den Vollzug der Wegweisungen sicherstellen.