Asylsuchende sind Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und deren Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Bis zu dessen Ende haben sie ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist bewilligungspflichtig. Zuständig für die arbeitsmarktliche Prüfung ist die Arbeitsmarktbehörde am Arbeitsort.
Während des Aufenthalts in den Bundeszentren unterstehen Asylsuchende einem generellen Arbeitsverbot. Nach Zuteilung in einen Kanton ist eine Bewilligungserteilung ohne Rechtsanspruch möglich, sofern:
- Wohnsitz im Kanton Luzern besteht
- die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage es erlaubt
- das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt
- die Stellenmeldepflicht eingehalten wird, sofern die Funktion stellenmeldepflichtig ist.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home.html
- die orts- und branchenüblichen Lohnbedingungen sowie die Arbeitsbedingungen
eingehalten werden
Folgende Unterlagen sind durch den Arbeitgeber einzureichen:
Gesuchsformular 2a
- Kopie Arbeitsvertrag
- Beleg für die Einhaltung der Stellenmeldepflicht, sofern die Stelle meldepflichtig ist
- Ausländerausweis im Original
Wichtig: Die Erwerbstätigkeit darf erst nach Erhalt der Bewilligung aufgenommen werden. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne fremdenpolizeiliche Bewilligung ist bei Strafe untersagt. Die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist ausgeschlossen.