Seit dem 1. Januar 2019 gilt für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von vorläufig Aufgenommenen (F) und anerkannten Flüchtlingen (B) das vereinfachte Meldeverfahren: Der Arbeitgeber hat im Voraus Aufnahme und Ende der Erwerbstätigkeit bei der zuständigen kantonalen Behörde am Arbeitsort - bzw. Sitz des Arbeitgebers - zu melden. Das selbe Vorgehen gilt für einen Stellenwechsel.
Meldepflichtige Ereignisse:
- Aufnahme der Tätigkeit
- Aufnahme einer Tätigkeit im Nebenerwerb
- Beendung der Tätigkeit
Voraussetzungen:
Voraussetzung für die Meldung einer Erwerbstätigkeit ist eine gültige Aufenthaltsbewilligung für anerkannte Flüchtlinge (B) oder ein gültiger Ausweis für vorläufig Aufgenommene (F). Die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen müssen erfüllt sein. Die Erwerbstätigkeit ist in sämtlichen Branchen möglich, eine Einschränkung besteht nicht.
Antragstellung/Modalitäten:
Die Meldung hat vor Arbeitsbeginn zu erfolgen. Sie ist in elektronischer Form durch den Arbeitgeber, den Selbstständigen oder den beauftragten Dritten über EasyGov vorzunehmen Die Meldung ist kostenlos. Nach Übermittlung der Meldung ist die Aufnahme der Erwerbstätigkeit gestattet.
EasyGov - Ausländerrechtliche Meldungen und Bewilligungen
Privatpersonen und Firmen ohne Zugang zu EasyGov können die Meldung weiterhin mittels Formular zur Meldung der Erwerbstätigkeit an migration@lu.ch mit dem Vermerk "Stellenmeldung F / Stellenmeldung B" übermitteln.
Formular 2b.
Zugang zur Berufslehre:
Anerkannte Flüchtlinge und Vorläufig Aufgenommene haben Zugang zur Berufslehre. Ansprechpartner ist die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung (DBW). Lehrbetrieb sowie Anerkannte Flüchtlinge und Vorläufig Aufgenommene Personen können den Lehrvertrag direkt über das Portal Berufsbildung oder mittels dem üblichen Formular melden.
Weitere Informationen finden Sie auf dem Portal Berufsbildung.