Vorläufig Aufgenommene F und Flüchtlinge B

Seit dem 1. Januar 2019 gilt für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von vorläufig Aufgenommenen (F) und anerkannten Flüchtlingen (B) das vereinfachte Meldeverfahren: Der Arbeitgeber hat im Voraus Aufnahme und Ende der Erwerbstätigkeit bei der zuständigen kantonalen Behörde am Arbeitsort - bzw. Sitz des Arbeitgebers - zu melden. Das selbe Vorgehen gilt für einen Stellenwechsel.

Meldepflichtige Ereignisse:
- Aufnahme der Tätigkeit
- Aufnahme einer Tätigkeit im Nebenerwerb
- Beendung der Tätigkeit

Voraussetzungen:
Voraussetzung für die Meldung einer Erwerbstätigkeit ist eine gültige Aufenthaltsbewilligung für anerkannte Flüchtlinge (B) oder ein gültiger Ausweis für vorläufig Aufgenommene (F). Die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen müssen erfüllt sein. Die Erwerbstätigkeit ist in sämtlichen Branchen möglich, eine Einschränkung besteht nicht.

Antragstellung/Modalitäten:
Die Meldung hat vor Arbeitsbeginn zu erfolgen. Sie ist durch den Arbeitgeber, den Selbstständigen oder den beauftragten Dritten über das elektronische Formular 2b vorzunehmen und per E-Mail an migration@lu.ch einzureichen. Die Meldung ist kostenlos. Nach Übermittlung der Meldung ist die Aufnahme der Erwerbstätigkeit gestattet. Die gesendete E-Mail gilt als Bestätigung. Arbeitnehmende können diese bei einer allfälligen Kontrolle vorweisen. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer erhalten eine anderweitige Bestätigung. Ein kostenpflichtiger Stellenantritt (Verfügung) entfällt.

Die Meldung ist in elektronischer Form an die zuständige kantonale Behörde am Arbeitsort zu übermitteln. Im Ausnahmefall (kein Internetzugang) kann das Formular auf dem Postweg eingereicht werden.

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