Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist für im Familiennachzug geregelte Personen bewilligungs- und meldefrei möglich.
Ausnahme: Die Erwerbstätigkeit von Personen, die im Familiennachzug zu einem Drittstaatsangehörigen mit Kurzaufenthaltsbewilligung L geregelt sind, ist bewilligungspflichtig. Sie haben vorgängig mit dem Amt für Migration Kontakt aufzunehmen.