Hotelfachschüler

Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für Drittstaatsangehörige, deren Aufenthalt als Hotelfachschüler geregelt ist, ist nur im Zusammenhang mit obligatorischen Praktika möglich. Diese dürfen die Hälfte der Ausbildungszeit nicht überschreiten. Zudem muss die Tätigkeit einen engen fachlichen Zusammenhang mit der Ausbildung haben.

Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für Hotelfachschüler aus einem EU/EFTA-Staat ist grundsätzlich auch nur für ein obligatorisches Praktikum möglich.


Obligatorisches Praktikum für Drittstaatsangehörige
Obligatorisches Praktikum EU-27 / EFTA

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