Kantonswechsel

EU/EFTA
Die Bewilligung ist für die ganze Schweiz gültig. Es ist kein Gesuch um Bewilligung des Kantonswechsels nötig. Ausländerinnen und Ausländer können sich bei der Einwohnerkontrolle des neuen Wohnortes anmelden. Bevor es den neuen Ausländerausweis ausstellt, kann das Amt für Migration je nach Art der Bewilligung oder des Verhaltens im Vorkanton Unterlagen einverlangen. Dies beispielsweise bei Straftaten, Fürsorgeabhängigkeit, Schulden oder bei Zulassung als Rentner/Nichterwerbstätiger.

Nicht EU/EFTA
Die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung gilt nur für den Kanton, der sie ausgestellt hat. Wollen ausländische Personen den Kanton wechseln, benötigen sie eine neue Bewilligung.

Personen, die sich ohne vorgängige Bewilligung des Kantonswechsels im neuen Kanton aufhalten, können in den alten Kanton weggewiesen werden, wenn der Kantonswechsel verweigert wird. Erst wenn der neue Kanton den Kantonswechsel bewilligt und eine Aufenthaltsbewilligung für sein Kantonsgebiet erteilt hat, erlischt die frühere Bewilligung – damit ist die ausländische Person berechtigt, im neuen Kanton Wohnsitz zu nehmen. Folglich muss das Bewilligungsverfahren im angestammten Kanton abgewartet werden. Eine gültige Bewilligung des bisherigen Kantons ist somit eine zwingende Voraussetzung für einen Kantonswechsel.

Kantonswechsel mit Kurzaufenthaltsbewilligung L
Ausländische Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung haben keinen Anspruch auf den Kantonswechsel. Analog zu Ausländern mit Aufenthaltsbewilligung ist ein Gesuch um Kantonswechsel zu bewilligen, sofern die ausländische Person nicht arbeitslos ist und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen.

Kantonswechsel mit Aufenthaltsbewilligung B
Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (Art. 37 Abs. 2 AIG).

Der Anspruch auf Kantonswechsel setzt voraus, dass die ausländische Person sowohl zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches wie auch zum Entscheidungszeitpunkt im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung ist. Sie hat dafür besorgt zu sein, dass ihre Aufenthaltsbewilligung von den Behörden des alten Wohnsitzkantons verlängert wird, bis über den Kantonswechsel entschieden ist. Unterlässt sie dies, ist das Gesuch um Kantonswechsel abzulehnen.

Die ausländerrechtliche Zuständigkeit geht erst mit der Bewilligung des Kantonswechsels vom alten Wohnsitzkanton auf den neuen über. Dabei spielt es keine Rolle, wenn die ausländische Person faktisch ihren Wohnsitz bereits in den neuen Kanton verlegt und sich bei der zuständigen Gemeinde angemeldet hat.

Kantonswechsel mit Niederlassungsbewilligung C
Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 37 Abs. 3 AIG).

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