EU/EFTA
EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz erwerbslosen Wohnsitz nehmen möchten, müssen selbst über genügend finanzielle Mittel verfügen (Einkommen und/oder Vermögen). Die finanziellen Mittel sind dann ausreichend, wenn Schweizerinnen und Schweizer in der gleichen Situation keine Sozialhilfe beantragen könnten. Für die Beurteilung sind die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) massgebend.
Beziehen neu einreisende Personen bei einer ausländischen und/oder schweizerischen Sozialversicherung eine Rente, muss zudem sichergestellt sein, dass die finanziellen Mittel höher sind als der Betrag, der in der Schweiz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zum Bezug von Ergänzungsleistungen (ELG) berechtigt. Die Bewilligung kann widerrufen oder nicht erneuert werden, wenn diese Personen nach der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung Sozialhilfe beziehen, einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen erheben oder andere beitragsunabhängige Sonderleistungen beantragen (z.B. Prämienverbilligung der Krankenkasse).
EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz erwerbslosen Wohnsitz nehmen möchten, müssen über einen Krankenversicherungsschutz verfügen, der sämtliche Risiken abdeckt.