Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während maximal vier Jahren aufrechterhalten werden.
Verlässt eine ausländische Person die Schweiz, ohne sich abzumelden, erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Das Gesuch um Aufrechterhaltung muss vor Ablauf der sechsmonatigen Frist eingereicht werden.
Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung für höchstens 4 Jahre:
Die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung kann auf Gesuch hin bis maximal 4 Jahre ab Ausreisedatum gewährt werden, wenn Gesuchstellende ihren Wohnsitz aus einem der nachgenannten Gründe vorübergehend ins Ausland verlegen:
- Absolvierung des Militärdienstes
- Absolvierung eines Studiums/Sprachaufenthaltes oder eines Auslandaufenthaltes
zu sonstigen Bildungszwecken
- Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitseinsatzes für Schweizer Arbeitgeber
im Ausland
- Besondere medizinische Gründe, sofern Antritt und Absolvierung der Therapie
bzw. der Behandlung belegt werden können
Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung für höchstens 2 Jahre:
Jugendlichen der zweiten Ausländergeneration unter 18 Jahren und ausländischen Personen, die das Rentenalter erreicht haben, kann unter bestimmten Bedingungen die Niederlassungsbewilligung aufrecht erhalten werden. Als Jugendliche der zweiten Ausländergeneration gelten Personen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen oder im Rahmen des Familiennachzugs eingereist sind, hier die Schule besucht und allenfalls ihre berufliche Ausbildung absolviert haben.
Die maximale Dauer der Aufrechterhaltung beträgt zwei Jahre ab Ausreisedatum. Grund für eine mögliche Bewilligung ist die vorübergehende Verlegung des Wohnsitzes ins Heimatland, um die Wiedereingliederungsmöglichkeiten abzuklären. Folgende Bedingungen müssen dabei kumulativ erfüllt sein:
- Das Gesuch wurde vor Ablauf der geltenden Frist von sechs Monaten gestellt
- Die Gesuchstellenden haben seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen Wohnsitz in der
Schweiz
- Die Gesuchstellenden verfügen über einen einwandfreien straf- und betreibungsrechtlichen
Leumund
- Die Gesuchstellenden beziehen weder vor, noch während der Aufrechterhaltung im Ganzen
oder zu Teilen Gelder aus der Pensionskasse (Kapitalbezug)