Härtefallbewilligung

Gesuche F in B
Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
Gesuchsformular Umwandlung F in B

Andere Härtefälle
Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) sieht die Möglichkeit vor, von den ordentlichen Voraussetzungen (Art. 18 – 29 AIG) für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzuweichen, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Ausnahme von den üblichen Zulassungsvoraussetzungen.

Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG) sieht für Personen, die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, oder Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden, die Möglichkeit für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Es besteht ebenfalls kein Anspruch auf eine Erteilung.

Die Art. 29 – 32 VZAE konkretisieren die Bestimmung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG resp. Art. 14 Abs. 2 AsylG. Sie beinhalten eine nicht abschliessende Auflistung von Härtefällen.

Als Hinweis zu den Kriterien und notwendigen Unterlagen kann das Merkblatt zu F in B hinzugezogen werden (analoge Anwendung):
Informationsblatt Umwandlung F in B

Ebenso sieht Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG vor, dass bei Auflösung der Ehe aufgrund ehelicher Gewalt die Erteilung einer Härtefallbewilligung geprüft werden kann. Gleiches gilt, wenn die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde (Zwangsheirat) oder wenn die Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. 

Härtefallkommission
Gesuche, die sich auf Art. 14 Abs. 2 AsylG und Art. 84 Abs. 5 AIG stützen, können der Härtefallkommission unterbreitet werden. Darunter sind folgende Personen zu verstehen:

- Personen mit einer vorläufigen Aufnahme (Ausweis F)
- asylsuchende Personen (Ausweis N)
- Personen, die früher ein Asylgesuch gestellt hatten, auf das nicht eingetretenen wurde oder
  das abgewiesen wurde

Vorausgesetzt werden:
- Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz und
- wegen fortgeschrittener Integration die Wegweisung ein schwerwiegender Härtefall
  bedeuten würde

Die Gesuche um eine Härtefallbewilligung werden vom Amt für Migration behandelt. 
Sofern das Gesuch an die Härtefallkommission gerichtet ist, wird auch diese Kommission ihre Fachmeinung dazu abgeben. Sie hat damit beratende Funktion zuhanden des Amtes für Migration.

Die Adresse der Härtefallkommission lautet:

Gutachterkommission
für Härtefälle im Asylwesen

Justiz- und Sicherheitsdepartement
Bahnhofstrasse 15
Postfach 4168
6002 Luzern

Die Härtefallkommission wird vom Regierungsrat gewählt. Die Kommission setzt sich aus Personen zusammen, die mit dem Ausländer- und Asylwesen vertraut sind oder über eine juristische Ausbildung verfügen.

Geschäftsordnung

 

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