Nicht EU Bürger
Rentnerinnen und Rentnern aus Nicht-EU/EFTA-Staaten kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- älter als 55 Jahre
- Nachweis über enge Beziehungen zur Schweiz
- Nachweis über genügend finanzielle Mittel
- weder im Ausland noch in der Schweiz erwerbstätig
EU Bürger
Rentnerinnen und Rentner sowie übrige Nichterwerbstätige aus EU/EFTA-Staaten haben unter gewissen Voraussetzungen das Recht, sich zusammen mit ihren Familienangehörigen in der Schweiz aufzuhalten.
Möchten EU-/EFTA-Staatsangehörige in der Schweiz erwerbslosen Wohnsitz nehmen, müssen sie grundsätzlich selbst über genügend finanzielle Mittel verfügen (Einkommen und/oder Vermögen). Diese sind dann ausreichend, wenn Schweizerinnen und Schweizer in der gleichen Situation keine Sozialhilfe beantragen könnten. Für die Beurteilung sind die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) massgebend.
Beziehen neu einreisende Personen eine Rente einer ausländischen und/oder schweizerischen Sozialversicherung, muss zudem Folgendes sichergestellt sein: die finanziellen Mittel müssen höher sein als der Betrag, der in der Schweiz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zum Bezug von Ergänzungsleistungen (ELG) berechtigt. Die Bewilligung kann widerrufen oder nicht erneuert werden, wenn diese Rentnerinnen oder Rentner nach der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung Sozialhilfe beantragen, einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen erheben oder sie andere beitragsunabhängige Sonderleistungen beantragen (z.B. Prämienverbilligung der Krankenkasse).
EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz erwerbslosen Wohnsitz nehmen möchten, müssen über einen Krankenversicherungsschutz verfügen, der sämtliche Risiken abdeckt.