• Muss ich ein Gesuch persönlich vorbeibringen?
    Nein, die Gesuchseinreichung kann per Post oder mittels Deponierung im Briefkasten vor dem Amt für Migration Luzern erfolgen.
  • Wann gelten die finanziellen Mittel bei Studierenden für den Lebensunterhalt als ausreichend?

    Der Nachweis kann gemäss Art. 23 Abs. 1 VZAE alternativ erbracht werden:
    1. durch eine Verpflichtungserklärung sowie einen Einkommens- oder Vermögensnachweis
        einer zahlungspflichtigen Person mit Wohnsitz in der Schweiz; Ausländer müssen eine
        Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen. Folgende Unterlagen müssen
        vorgelegt werden: aktueller Betreibungsregisterauszug, Steuerregisterauszug,
        Wohnsitzbescheinigung, Einkommens- oder Vermögensnachweis
    2. durch Bestätigung einer in der Schweiz zugelassenen Bank, wonach der studierenden
        Person ein Betrag von CHF 21'000.00 für zwölf Monate zur Verfügung steht.
    3. eine verbindliche Zusicherung von ausreichenden Stipendien oder Ausbildungsdarlehen
        im Betrag von CHF 21'000 für zwölf Monate.

  • Welche Sprachkenntnisse werden verlangt?

    Die gesuchstellende Person muss den Beweis erbringen, über die für die Ausbildung in der
    Schweiz erforderlichen Sprachkenntnisse zu verfügen, d.h. sie muss dem Unterricht ohne
    Schwierigkeiten folgen können. 

    - Stufe 1/Basiskenntnisse (Kenntnisse einer schweizerischen Landessprache oder der
      englischen Sprache, um sich im täglichen Leben verständigen zu können) werden
      verlangt für Hotelfachschulen, sofern die Unterkunft schulintern erfolgt und die Schule
      zudem Sprachkurse anbietet oder für den Besuch einer Sprachschule für
      Deutschunterricht. 
    - Stufe 2 (mittlere Kenntnisse der Unterrichtssprache) werden für andere Hotelfachschulen
      verlangt.
    - Stufe 3 (gute bzw. sehr gute Kenntnisse der Unterrichtssprache) werden verlangt für
      Universitäten und Technische Hochschulen.

     

  • Können verschiedene Ausbildungsprogramme aneinandergereiht werden?
    Das Aneinanderreihen verschiedener Ausbildungen wird nicht bewilligt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für eine allgemeine oder berufliche Ausbildung vorgängig ein Sprachkurs vorgesehen ist oder wenn die Immatrikulation zum Studium mit Bedingungen verbunden ist, und vorgängig Kurse besucht werden müssten.