Der Nachweis kann gemäss Art. 23 Abs. 1 VZAE alternativ erbracht werden:
1. durch eine Verpflichtungserklärung sowie einen Einkommens- oder Vermögensnachweis
einer zahlungspflichtigen Person mit Wohnsitz in der Schweiz; Ausländer müssen eine
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen. Folgende Unterlagen müssen
vorgelegt werden: aktueller Betreibungsregisterauszug, Steuerregisterauszug,
Wohnsitzbescheinigung, Einkommens- oder Vermögensnachweis
2. durch Bestätigung einer in der Schweiz zugelassenen Bank, wonach der studierenden
Person ein Betrag von CHF 21'000.00 für zwölf Monate zur Verfügung steht.
3. eine verbindliche Zusicherung von ausreichenden Stipendien oder Ausbildungsdarlehen
im Betrag von CHF 21'000 für zwölf Monate.