Amt für Migration

Schüler und Studierende

EU/EFTA
Ausländische Studierende aus EU-/EFTA-Staaten erhalten eine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie glaubhaft machen können, dass sie über genügende finanzielle Mittel verfügen, so dass sie für ihren Lebensbedarf aufkommen können. Sie müssen zudem belegen, dass sie an einer öffentlichen oder privaten Lehranstalt in der Schweiz zugelassen sind und dort zur Hauptsache eine allgemeine oder eine auf die Berufsausübung vorbereitende Ausbildung besuchen können.

Damit ein Gesuch geprüft werden kann, sind folgende Unterlagen erforderlich:

- Gesuchsformular 6
- Schul-/Studienbestätigung mit Angabe des Aus-/Weiterbildungsprogramms sowie Art und
  Dauer der Aus-/Weiterbildung
- Nachweis der finanziellen Mittel
- Kopie des gültigen heimatlichen Reisepasses oder der Identitätskarte

Drittstaaten
Ausländischen Studierenden aus Drittstaaten kann eine Aufenthaltsbewilligung für eine Aus- oder Weiterbildung erteilt werden, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 27 AIG kumulativ erfüllen:

- die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann
- eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht
- die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind, und
- sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus-
  oder Weiterbildung erfüllen (Abs. 1)

Bei Minderjährigen muss die Betreuung sichergestellt sein (Abs. 2). Der weitere Aufenthalt in der Schweiz nach Abschluss oder Abbruch der Aus- oder Weiterbildung richtet sich nach den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (Abs. 3).

 Damit ein Gesuch geprüft werden kann, sind folgende Unterlagen erforderlich:

- Gesuchsformular 6
- Schul-/Studienbestätigung mit Angabe des Aus-/Weiterbildungsprogramms sowie Art und
  Dauer der Aus-/Weiterbildung
- Nachweis der finanziellen Mittel (Bankbeleg etc.)
- Lebenslauf
- Schuldiplome / Arbeitszeugnisse
- Begründung für den Ausbildungsaufenthalt in der Schweiz (Motivationsschreiben)
- Zukunftsabsichten
- Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse mit anerkannten Sprachdiplomen
- Wiederausreiseverpflichtung nach Abschluss der Aus-/Weiterbildung
- Kopie des gültigen heimatlichen Reisepasses
- Bei Visumspflicht zusätzlich Einreisegesuch auf der Schweizer Auslandvertretung

Anforderungen an Schulen
Schulen, die Ausländerinnen und Ausländer aus- oder weiterbilden, müssen Gewähr für eine fachgerechte Aus- oder Weiterbildung und die Einhaltung des Unterrichtsprogramms bieten (Art. 24 Abs. 1 VZAE). Es muss sich grundsätzlich um eine Ganztagesschule handeln, die Berufs- und Fachausbildungen mit mindestens 20 Unterrichtsstunden pro Woche anbietet. Im Bereich von Privatschulen, die ausländische Studierende aufnehmen, arbeitet das Amt für Migration eng mit der kantonalen Dienststelle Berufs- und Weiterbildung zusammen, die im Auftrag des Amts für Migration die Schulen kontrolliert (§76 SRL Nr. 432).

 


 

 

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