Kroatien

Am 1. Juli 2013 ist Kroatien der Europäischen Union (EU) beigetreten. Bei jeder Erweiterung der EU muss das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zuerst angepasst werden (zusätzliches Protokoll). Die Erweiterung des FZA auf Kroatien wurde im Protokoll III ausgehandelt. Das Protokoll III trat am 1.  Januar 2017 in Kraft und sieht nach einem 10-jährigen Übergangsregime die volle Freizügigkeit mit Kroatien vor.

Seit dem 1. Januar 2022 gelten für alle Staatsangehörigen der EU/EFTA-Staaten inklusive Kroatien die gleichen Bedingungen. Die arbeitsmarktrechtlichen Beschränkungen (Inländervorrang und Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen) und Höchstzahlen werden nicht mehr auf kroatische Staatsangehörige angewendet.

Sollte die Zuwanderung von kroatischen Arbeitskräften einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, kann sich die Schweiz auf eine Schutzklausel (Ventilklausel) berufen und die Zahl der Bewilligungen ab 1. Januar 2023 und längstens bis Ende 2026 erneut begrenzen.

Der Bundesrat hat am 16. November 2022 beschlossen, die im Freizügigkeitsabkommen (FZA) vorgesehene Ventilklausel gegenüber Arbeitskräften aus Kroatien anzurufen. Kroatische Staatsangehörige, die eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufnehmen, sind deshalb ab dem 1. Januar 2023 wieder Kontingenten unterworfen.

Ab dem 1. Januar 2025 gilt für kroatische Staatsangehörige, die zum Zweck der Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreisen, wieder die volle Personenfreizügigkeit.

Sollte die Zuwanderung von kroatischen Arbeitskräften einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, kann die Schweiz erneut die Ventilklausel anrufen und die Zahl der Bewilligungen für diese Personen begrenzen, jedoch nur für das Jahr 2026. Die Übergangsregelung für Kroatien dauert zehn Jahre, das heisst bis zum 31. Dezember 2026. Danach kommen kroatische Staatsangehörige endgültig in den Genuss der vollen Personenfreizügigkeit, wie sie auch für Angehörige der übrigen EU-Staaten gilt.