Entsendung aus EU/EFTA Staaten & Grossbritannien

Erbringen Arbeitnehmende von Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Dienstleistung in der Schweiz, ist die Rede von einer Entsendung. Entsandte Arbeitnehmende von Firmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA können sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen. Dies können auch Drittstaatsangehörige sein – sofern sie seit mehr als einem Jahr im Arbeitsmarkt eines EU/EFTA-Staates integriert sind.

Bis Ende 2022 gelten für die Entsendung von Arbeitnehmenden aus Firmen mit Sitz in Grossbritannien weiterhin fast dieselben Voraussetzungen und Verfahren wie für Entsendebetriebe mit Sitz in EU/EFTA-Staaten. Ausnahme: Alle Entsandten ohne britische Staatsbürgerschaft müssen seit mindestens 12 Monaten auf dem britischen Arbeitsmarkt zugelassen sein.

Für Entsendungen über 90 Tage gilt das Bewilligungsverfahren für Entsendebetriebe mit Sitz in Nicht-EU/EFTA-Staaten.

 

Entsendung bis zu 90 Tagen
Für Entsendungen bis zu 90 Tagen gilt im Regelfall das Meldeverfahren. Zuständig ist die Arbeitsmarktbehörde am Arbeitsort, im Kanton Luzern die Dienststelle WAS wira Luzern. Weitere Informationen finden Sie beim WAS wira Luzern

Entsendungen ab 90 Tagen
Vorübergehende Aufenthalte für die Erbringung von Dienstleistungen, die mehr als 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr dauern, fallen nicht unter den Geltungsbereich des bilateralen Abkommens über den freien Personenverkehr. Somit besteht kein auf das Abkommen gestützter Rechtsanspruch. Eine Bewilligung ist nur möglich, wenn die Tätigkeit im gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz liegt. Ferner ist eine Tätigkeit nur für Fachspezialisten bei orts- und branchenüblicher Entlöhnung möglich. Ab einer Aufenthaltsdauer von mehr als 4 Monaten sind die Bewilligungen kontingentiert.

Zuständig für die arbeitsmarktliche Prüfung ist die Arbeitsmarktbehörde am Einsatzort. Aufgrund der Komplexität der Gesuchsprüfung ist in jedem Fall vorgängig mit dem Amt für Migration Kontakt aufzunehmen. Die einzureichenden Gesuchsunterlagen sind im Einzelfall abzusprechen.

Zur Kontaktaufnahme bitten wir Sie, eine E-Mail mit kurzer Schilderung des Sachverhaltes und Ihrer Telefonnummer z.Hdn. Frau Knupp oder Herrn Stadelmann zu schreiben. Wir rufen Sie umgehend zurück.

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