Drittstaat

Wer aus einem Drittstaat zur Erwerbstätigkeit zugelassen werden will, benötigt ab dem ersten Tag eine Bewilligung. Rechtsanspruch auf eine (bestimmte) Bewilligung besteht nicht. Ebenso wenig gibt es einen Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung; eine solche muss in jedem Fall begründet sein.
Auf dieser Webseite werden zur Verbesserung der Funktionalität und des Leistungsverhaltens Cookies eingesetzt. Durch Klicken auf den OK-Button stimmen Sie der Verwendung von Cookies auf dieser Webseite zu.
Weitere Informationen