Entsendung aus Drittstaat

Entsendungen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat sind unabhängig von der Nationalität der zu entsenden Person bewilligungspflichtig. Sofern die Entsendung nicht mehr als acht Tage im Kalenderjahr dauert, ist keine Bewilligung notwendig. Bei länger dauernden Entsendungen ist der Aufenthalt ab dem ersten Tag bewilligungspflichtig.

Zuständig für die arbeitsmarktliche Prüfung ist die Arbeitmarktbehörde am Einsatzort. Die Erteilung der Bewilligung benötigt eine Zustimmung des Staatssekretariats für Migration.

Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung besteht nicht. Eine solche ist nur möglich, sofern die Tätigkeit im gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz liegt. Ferner ist eine Tätigkeit nur für Fachspezialisten bei orts- und branchenüblicher Entlöhnung zulässig. Ab einer Aufenthaltsdauer von mehr als 4 Monaten sind die Bewilligungen kontingentiert.

Aufgrund der Komplexität der Gesuchsprüfung ist in jedem Fall vorgängig mit dem Amt für Migration Kontakt aufzunehmen. Die einzureichenden Gesuchsunterlagen sind im Einzelfall abzusprechen.

Zur Kontaktaufnahme bitten wir Sie, eine E-Mail mit kurzer Schilderung des Sachverhaltes und Ihrer Telefonnummer z.Hdn. Frau Knupp oder Herrn Stadelmann zu schreiben. Wir rufen Sie umgehend zurück.

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