Die Niederlassungsbewilligung kann erteilt werden, wenn sich eine Person insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten hat und während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war. Zudem dürfen keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vorliegen und die Person muss integriert sein.