Nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre können ausländische Personen die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung beantragen. Vorübergehende Aufenthalte (z.B. Entsandte, Studenten etc.) werden an den ununterbrochenen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren nicht angerechnet. Aufenthalte zur Aus- oder Weiterbildung (Art. 27 AIG) werden angerechnet, wenn die gesuchstellende Person nach deren Ende während zwei Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war.
Die gesuchstellende Person muss integriert sein (Art. 58a Abs. 1 AIG). Zur Beurteilung der Integration berücksichtigt die zuständige Behörde folgende Kriterien:
- Die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Die Respektierung der Werte der Bundesverfassung
- Die Sprachkompetenzen
- Die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird der Integrationsgrad aller Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind. Sie alle müssen die Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erfüllen.
Volljährige gesuchstellende Personen müssen nachweisen, dass sie über mündliche Deutschkenntnisse verfügen, namentlich mindestens auf dem Referenzniveau B1. Schriftliche Deutschkenntnisse sollen mindestens dem Referenzniveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens GER für Sprachen entsprechen.