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  • Muss ich für den Sprachnachweis einen Sprachtest machen, oder kann ich meine Kursbestätigungen einreichen?

    Der Sprachnachweis kann nur mittels Sprachzertifikat (Diplom) nach Goethe, TELC oder eines anderen Sprachnachweis gemäss Liste anerkannte Sprachzertifikate belegt werden.
    Sollten Sie in der Schweiz die obligatorische Schulzeit während mindestens drei Jahren absolviert haben, reichen Sie entsprechend die Schulzeugnisse ein.
    Sollten Sie eine Ausbildung auf Sekundarstufe II (z.B. Lehre, Gymnasium oder Fachmittelschule) oder Tertiärstufe (z.B. Universität, Hochschule oder Fachhochschule) in deutscher Sprache abgeschlossen haben, reichen Sie die entsprechenden Zeugnisse ein.

  • Muss ich die Bestätigungen und Unterlagen auf dem Gesuchsformular selber besorgen?
    Ja, die Bestätigungen sind bei den zuständigen Behörden bei der Gemeinde oder dem Kanton einzuholen und mit den anderen aufgeführten Unterlagen vollständig einzureichen.
  • Ich habe in den letzten fünf Jahren in verschiedenen Gemeinden in der Schweiz gewohnt. Muss ich die Bestätigungen von allen Gemeinden beibringen?
    Ja, die Bestätigungen sind aus allen Gemeinden über den Zeitraum der letzten fünf Jahre beizubringen.
  • Ich lebe seit zehn Jahren in der Schweiz, habe jedoch die Aufenthaltsbewilligung B erst seit zwei Jahren, kann ich dennoch ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung einreichen?
    Nein, Sie müssen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz der Aufenthaltsbewilligung B sein, um ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung stellen zu können.
  • Ich war als Asylbewerber in der Schweiz und habe nun als Flüchtling eine B-Bewilligung erhalten. Wird die Zeit während meines Asylverfahrens bei der Berechnung der Niederlassungsfrist angerechnet?
    Nein, die Aufenthalte während eines Asylverfahrens (N-Ausweis) werden nicht an die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung angerechnet. Sie können frühestens fünf Jahre nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung B ein Gesuch um eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung einreichen.
  • Ich hatte einen Ausweis F, und es wurde mir nun eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Kann ich nun ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung stellen?

    Nein, die Aufenthalte während eines Asylverfahrens (N-Ausweis) und während der vorläufigen Aufnahme (F-Ausweis) werden nicht an die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung angerechnet. Sie können frühestens fünf Jahre nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung B ein Gesuch um eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung einreichen.

  • Muss ich die Unterlagen persönlich Vorbeibringen
    Nein, Sie können die vollständigen Gesuchsunterlagen mit der Post zustellen.
  • Welches Formular muss ich für das Gesuch verwenden?

    - als Ehegatte eines Schweizer Bürgers nehmen Sie bitte das Gesuchsformular 4

    - als Bürger eines der folgenden Länder nehmen Sie bitte das Gesuchsformular 4:
      Andorra, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland,
      Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco,
      Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweden, Spanien,
      Vereinigte Staaten von Amerika und Vatikan

    - Bürger aller anderen Länder verwenden das Gesuchsformular 4a

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