Erteilung an Bürger ohne Niederlassungsvereinbarung

Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren. Vorübergehende Aufenthalte (z.B. Entsandte, Studenten etc.) werden an den ununterbrochenen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren nicht angerechnet. Aufenthalte zur Aus- oder Weiterbildung (Art. 27 AIG) werden angerechnet, wenn die gesuchstellende Person nach deren Ende während zwei Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war.

Erhalten sorgeberechtigte und obhutsberechtigte Eltern die Niederlassungsbewilligung, gelangen ihre Kinder unter zwölf Jahren von Gesetzes wegen ebenfalls zu einer Niederlassungsbewilligung. Sind sie älter als zwölf, gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 34 AIG). Bei Erfüllung der Integrationskriterien kann die Niederlassungsbewilligung nach fünf Jahren erteilt werden (Art. 34 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 62 VZAE). Massgebend ist das Alter beim Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.

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