Staatsangehörige von Ländern, mit denen eine Niederlassungsvereinbarung besteht, haben bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren mit Aufenthaltsbewilligung B Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
Mit folgenden Ländern hat die Schweiz eine Niederlassungsvereinbarung abgeschlossen:
- Belgien
- Deutschland
- Dänemark
- Frankreich
- Griechenland
- Italien
- Fürstentum Liechtenstein
- Niederlande
- Österreich
- Portugal
- Spanien
Der Anspruch erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen. Das Amt für Migration prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllt sind. Ein Wahlrecht zwischen der Aufenthalts- oder der Niederlassungsbewilligung besteht nicht.