Die gesuchstellende Person muss sich seit mindestens fünf Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen mit einer Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz aufhalten. Die Ehe oder eingetragene Partnerschaft muss seit mindestens fünf Jahren bestehen. Die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner muss zudem seit mindestens fünf Jahren die Niederlassungsbewilligung besitzen. Nur der ununterbrochene Aufenthalt in der Schweiz während der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft wird an diese Frist angerechnet.
Die Ehegatten bzw. eingetragenen Partnerinnen und Partner müssen mit der gesuchstellenden Person zusammenwohnen. Sowohl zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs als auch bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung muss eine tatsächliche Lebensgemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft bietet.
Ausländische Kinder von Niedergelassenen haben bis zum Alter von zwölf Jahren Anspruch auf die sofortige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Sind sie älter als zwölf, haben sie lediglich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Erhalten die Kinder eine Aufenthaltsbewilligung, gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 34 AIG). Sind die Integrationskriterien erfüllt, kann die Niederlassungsbewilligung nach fünf Jahren erteilt werden (Art. 34 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 62 VZAE). Massgebend ist das Alter beim Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.