Amt für Migration

von Schweizerinnen und Schweizern

Voraussetzungen
Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs besteht dann, wenn die Familie zusammenwohnt und die Ehe resp. eingetragene Partnerschaft in der Schweiz anerkannt ist bzw. ein rechtsgültiges Kindsverhältnis besteht.

Der Anspruch besteht nicht bzw. erlischt, wenn der Familiennachzug geltend gemacht wurde, um Vorschriften des Ausländerrechts über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (z.B. Scheinehe) oder Widerrufsgründe vorliegen (z.B. Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe).

Sofern sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines EU/EFTA-Staates sind, haben folgende Familienangehörige von Schweizer Staatsangehörigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung:

- der Ehegatte bzw. der eingetragene Partner und die Verwandten in absteigender Linie, die
  unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird
- die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen
  Unterhalt gewährt wird 

Ablauf
Ausländische Ehegatten und Kinder aus visumspflichtigen Ländern müssen ein Visum für die Einreise in die Schweiz bei der zuständigen Schweizer Auslandvertretung beantragen. Parallel dazu ist das Gesuch um Familiennachzug einzureichen.


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