Zur Vorbereitung der Heirat mit Schweizerinnen und Schweizern oder mit in der Schweiz lebenden Ausländerinnen und Ausländern mit einer Niederlassungs- oder Jahresaufenthaltsbewilligung (Ausweis C oder B) können befristete Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden. Hierzu muss vor der Einreise eine Bestätigung des Zivilstandsamtes vorliegen, aus welcher hervorgeht, dass die Heirat eingeleitet ist und innert nützlicher Frist erfolgen kann. Zudem müssen die übrigen Voraussetzungen für einen Familiennachzug erfüllt sein (z. B. genügende finanzielle Mittel, kein Hinweis auf eine Scheinehe, keine Widerrufsgründe). Aufenthalte von mehr als sechs Monaten sind nur in begründeten Einzelfällen möglich, insbesondere wenn die Beglaubigung von Zivilstandsdokumenten sehr viel Zeit benötigt. Ununterbrochene Aufenthalte von mehr als 12 Monaten benötigen die Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM).
Weitere Informationen können Sie dem jeweiligen Infoblatt für Schweizerinnen und Schweizer; für Niederlasserinnen und Niederlasser C; von Bürgerinnen und Bürgern EU und EFTA; von Bürgerinnen und Bürgern NICHT EU und EFTA mit Aufenthaltsbewilligung B; von Bürgerinnen und Bürgern NICHT EU und EFTA mit Kurzufenthaltsbewilligung L; entnehmen.