Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist für im Familiennachzug geregelte Personen bewilligungs- und meldefrei möglich.

Ausnahme: Die Erwerbstätigkeit von Personen, die im Familiennachzug zu einem Drittstaatsangehörigen mit Kurzaufenthaltsbewilligung L geregelt sind, ist bewilli-
gungspflichtig. Sie haben vorgängig mit dem Amt für Migration Kontakt aufzunehmen.

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