In der Schweiz wohnhafte gesuchstellende Personen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten mit einer Aufenthaltsbewilligung haben die Möglichkeit, unter gewissen Bedingungen ihre Ehegattin bzw. ihren Ehegatten/ihre eingetragene Partnerin bzw. ihren eingetragenen Partner und/oder die ledigen Kinder unter 18 Jahren nachzuziehen.
Keine Möglichkeit für Familiennachzug besteht, wenn das Gesuch gestellt wurde, um die Vorschriften des Ausländerrechts über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (z.B. Scheinehe) oder Widerrufsgründe vorliegen (z.B. Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe).
Das Gesuch um Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen sein. Diese Fristen beginnen bei Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.