Besuchsaufenthalt und Einladung

Visumsfreier Besuchsaufenthalt

Bürger von EU-/EFTA-Staaten sowie Personen, die visumsfrei in den Schengenraum einreisen dürfen, können sich zu Besuchszwecken während maximal 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im Schengenraum aufhalten. Während dieser Zeit ist keine Anmeldung auf der Einwohnerkontrolle nötig (bewilligungsfreier Aufenthalt).

Visumspflichtiger Besuchsaufenthalt

Touristenvisum

Die Ausländerin oder der Ausländer muss das Visumgesuch persönlich bei der am Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung einreichen.

Verpflichtungserklärung

Die Schweizer Auslandvertretungen können die Erteilung eines Visums von einer Verpflichtungserklärung abhängig machen, wenn die antragstellende Person nicht über genügende finanzielle Mittel verfügt oder darüber Zweifel bestehen. Damit verpflichtet sich die Garantin oder der Garant, ungedeckte Kosten bis zu einem Betrag von CHF 30'000.- zu übernehmen. Hierbei handelt es sich um Kosten, die dem Gemeinwesen oder privaten Erbringern von medizinischen Dienstleistungen wegen Unfall, Krankheit, Rückreise und Lebensunterhalt entstehen können. Ist eine Verpflichtungserklärung nötig, stellt die zuständige schweizerische Auslandvertretung der ausländischen Besucherin oder dem ausländischen Besucher ein entsprechendes Formular mit den nötigen Instruktionen zur Verfügung. Eine genehmigte Verpflichtungserklärung gewährleistet keinen Anspruch auf eine Visumerteilung.

Hat die Schweizer Auslandvertretung der antragstellenden Person die Verpflichtungserklärung ausgehändigt, ist die Ziffer 1 des Formulars auszufüllen. Anschliessend ist das Formular der Garantin oder dem Garanten in der Schweiz zuzustellen. Er/sie ergänzt es und sendet es mit folgenden Unterlagen an das Amt für Migration:

- vollständig ausgefüllte und unterschriebene Verpflichtungserklärung
- aktueller Betreibungsregisterauszug - sind Garanten verheiratet, ist von beiden
  Ehepartnern ein Auszug nötig
- Steuerregisterauszug
- Wohnsitzbescheinigung der Garanten
- Einkommens- oder Vermögensnachweis (Einkommen mindestens CHF 3'000.- netto pro
  Monat oder Vermögen von CHF 30'000.- während den letzten drei Monaten)
- Passkopie der eingeladenen ausländischen Personen

Anstelle der Auszüge aus dem Betreibungsregister und dem Steuerregister sowie der Wohnsitzbescheinigung kann auch das Formular «Ergänzung zur Verpflichtungserklärung» verwendet werden. Die Bestätigungen sind in diesem Fall bei den entsprechenden Behörden einzuholen.

Die Garanten werden nach der Bearbeitung schriftlich über das Ergebnis des Antrags des Amts für Migration an die Schweizer Auslandvertretung informiert.