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  • Welche Voraussetzungen muss eine Person mit N-Ausweis erfüllen, um in Luzern eine Arbeitsbewilligung zu erhalten?
    Die Person muss ihren Wohnsitz im Kanton Luzern haben und im Weiteren sind die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen für N-Ausweisinhaber zu erfüllen. Ausserkantonal wohnhafte Asylsuchende dürfen nicht im Kanton Luzern arbeiten.
  • Ist es möglich, eine Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Bewilligung) vor Ablauf der 24 Monate in eine Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) umzuwandeln?
    Nein, dies ist nicht möglich. Bevor die Umwandlung in eine Aufenthaltsbewilligung geprüft werden kann, muss das Kurzaufenthaltskontingent von 24 Monaten ausgeschöpft sein.
  • Darf der Ehepartner eines Drittstaatsangehörigen, welcher eine Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) hat, selbständig erwerbend sein?

    Ja und zwar ohne zusätzliche Arbeitsbewilligung. Dies gilt nur solange, wie der Hauptbewilligungsträger über die Aufenthaltsbewilligung verfügt.

  • Bürger aus Ex-Jugoslawien (Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien) benötigen kein Visum mehr, wenn sie für 3 Monate als Touristen einreisen wollen. Dürfen diese Staatsangehörigen daher auch während 3 Monaten ohne Bewilligung arbeiten?
    Nein. Der Wegfall des Touristenvisums hat nichts mit der Erwerbstätigkeit zu tun.
  • Ist der Stellenwechsel eines Drittstaatsangehörigen mit Kurzaufenthaltsbewilligung L bewilligungspflichtig?
    Ja, ein Stellenwechsel ist grundsätzlich bewilligungspflichtig.
  • Ist der Stellenwechsel eines Drittstaatsangehörigen mit Aufenthaltsbewilligung B bewilligungspflichtig?

    Dies kann nicht generell beantwortet werden. Es ist relevant, ob Einschränkungen vorhanden sind resp. welcher Art. die Aufenthaltsbewilligung ist.

  • Ist der Stellenwechsel eines EU-27/EFTA-Staatsangehörigen mit Kurzaufenthaltsbewilligung L / Aufenthaltsbewilligung B bewilligungspflichtig?
    Nein, denn für EU-27/EFTA Staatsangehörige gilt die volle Personenfreizügigkeit.
  • Welche Stellen unterliegen der Stellenmeldepflicht?
    Siehe hierzu: www.arbeit.swiss.ch
  • Ich bin Staatsangehöriger von Grossbritannien. Welchen Einfluss hat der Brexit?
    Siehe hierzu: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/fza_schweiz-eu-efta/brexit/faq.html
  • Muss ich für die Gesuchseinreichung persönlich am Schalter vorsprechen? Muss ich die Unterlagen persönlich abgeben?
    Nein. Sofern nicht ausdrücklich anders gewünscht, bitten wir Sie die Unterlagen per Post einzureichen.
  • Ich bin kroatischer Staatsbürger / Staatsbürger oder Staatsbürger eines Drittstaats und habe mein Gesuch für eine Arbeitsbewilligung eingereicht. Wann darf ich arbeiten? Bekomme ich eine Bestätigung?
    Die Erwerbstätigkeit darf erst nach Erhalt der Bewilligung aufgenommen werden. Es werden keine Bestätigungen ausgestellt.
  • Kann ich als EU-27/EFTA Staatsangehöriger ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit bei Anmeldung auf der entsprechenden Einwohnerkontrolle stellen?

    Bewilligungserteilende Behörde ist das Amt für Migration Luzern. Die Einwohnerkontrollen leiten uns die Anmeldungen jedoch weiter. Sofern aus diesen Unterlagen der Aufenthaltszweck ersichtlich ist (z.B. mittels Kopie Arbeitsvertrag, Passkopie, Passfoto) wird eine entsprechende Bewilligung ausgestellt werden. Fehlen diese Unterlagen, muss ein Gesuch inkl. aller relevanter Unterlagen beim Amt für Migration Luzern gestellt werden.

  • Kann ich als EU-27/EFTA Staatsangehöriger während meines Studiums arbeiten?
    Sofern Sie im Besitz einer gültigen Bewilligung als Student/in sind, können Sie bis 15 Stunden pro Woche melde- und bewilligungsfrei arbeiten. Wollen Sie mehr als 15 Stunden pro Woche arbeiten, so ist dies möglich, jedoch meldepflichtig. Lassen Sie uns hierzu den Arbeitsvertrag sowie ein kurzes Begleitschreiben, dass Sie weiterhin studieren, jedoch mehr als 15 Stunden pro Woche arbeiten wollen, zukommen.
  • Ich bin EU27-/EFTA- Staatsangehöriger und habe mein Gesuch für eine Arbeitsbewilligung eingereicht. Wann darf ich arbeiten? Bekomme ich eine Bestätigung?
    Die Erwerbstätigkeit darf am Folgetag nach Gesuchseinreichung aufgenommen werden. Es werden keine Bestätigungen ausgestellt. Sollte auf eine Bestätigung bestanden werden, so können die ersten 90 Tage mittels Meldeverfahren bei der Dienststelle für Wirtschaft Arbeit und Soziales Luzern beantragt und der entsprechende Ausdruck als Bestätigung verwendet werden.
  • Kann ich als Drittstaatsangehöriger während meines Studiums arbeiten?
    Für Sprachschüler ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgeschlossen. Hotelfachschüler dürfen nur im Rahmen eines obligatorischen Praktikums arbeiten. Für Studierende aus Drittstaaten an Universitäten oder Hochschulen gilt: Die ersten sechs Monate dürfen Sie nicht arbeiten. Danach ist die Arbeitsaufnahme bewilligungspflichtig. Ausserhalb eine obligatorischen Praktikums ist es möglich, maximal 15h pro Woche zu arbeiten. Das Gesuch ist bei der entsprechenden Behörde am Arbeitsort einzureichen.
  • Kann ich im Kanton Luzern eine Grenzgängerbewilligung für Drittstaatsangehörige einreichen?

    Nein, Luzern ist keine Grenzzone.

    Die Grenzzonen der Schweiz sind:
    - Basel-Stadt und Basel-Land
    - Solothurn
    - im Kanton Bern die Bezirke Moutier und Wangen
    - im Kanton Jura der Bezirk Delémont
    - Aargau, ohne Bezirk Muri
    - Zürich, ohne die Bezirke Affoltern und Horgen
    - Schaffhausen
    - Thurgau
    - St. Gallen
    - Appenzell I.Rh. und A.Rh.

  • Kann ich in die Schweiz einreisen, um eine Stelle zu suchen?
    Die Einreise in die Schweiz zwecks Stellensuche ist für Drittstaatsangehörige ausgeschlossen. EU-27/EFTA Staatsangehörige können für drei Monate bewilligungsfrei in die Schweiz einreisen um eine Stelle zu finden. Für diese Zeit ist keine Anmeldung auf der Gemeinde notwendig. Über diesen Zeitraum hinaus ist eine Bewilligung zu beantragen.
  • Gibt es eine Altersbeschränkung um in der Schweiz zu arbeiten?
    Ja. Eine Erwerbstätigkeit ist erst mit Vollendung des 15. Altersjahres erlaubt (Art. 30 ArG).
  • Kann ich als Arbeitnehmer (Drittstaat/Kroate) direkt ein Gesuch um Arbeitsbewilligung einreichen?
    Nein, Gesuchsteller ist immer der Arbeitgeber.
  • Wo ist ein Gesuch um Arbeitsbewilligung einzureichen?
    Bei Staatsangehörigen der EU-27/EFTA bei der Ausländerbehörde am Wohnort der Gesuchstellenden Person. Bei Drittstaatsangehörigen sowie Kroatischen Staatsangehörigen bei der Ausländerbehörde am Arbeitsort.
  • Dürfen vorläufig Aufgenommene (F) oder anerkannte Flüchtlinge (B) eine Lehre machen?
    Ja, dies ist möglich. Es bedarf einer blossen Meldung.
  • Welche Voraussetzungen muss eine Person mit F-Ausweis oder B-Ausweis (anerkannter Flüchtling) erfüllen, um in Luzern eine Arbeitsbewilligung zu erhalten?
    Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist nur noch meldepflichtig. Mit erfolgter Meldung darf die Arbeit aufgenommen werden.
  • Benötigen Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen auch eine Arbeitsbewilligung?

    Familienangehörige aus Drittstaaten mit einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung (C- oder B-Bewilligung) benötigen keine Arbeitsbewilligung.

    Familienangehörige mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Bewilligung) hingegen benötigen zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit eine Arbeitsbewilligung.
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