Coronavirus

COVID-19-Weisung des SEM
COVID-19-Verordnung

Vorgehen bei Personen mit Touristenvisum / oder deren bewilligungsfreier Aufenthalt abläuft

Angesichts der Reiseeinschränkungen ist es für zahlreiche Drittstaatsangehörige momentan unmöglich, den Schengenraum rechtzeitig, d.h. vor Ablauf ihrer Visas bzw. ihres bewilligungsfreien Aufenthalts zu verlassen und in ihre Herkunftsstaaten zurückzukehren. Damit sich die betroffenen Personen nicht ohne Visum bzw. ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz bewegen müssen, stellt ihnen das Migrationsamt auf persönliche Vorsprache oder auf Gesuch hin eine Bescheinigung aus.

Voraussetzung dafür ist:
- Gesuchsformular
- die betroffenen Personen müssen sich mit einem Pass ausweisen und die Adresse ihres
  aktuellen Aufenthaltsortes angeben oder
- per Post oder per E-Mail das Gesuch und eine Passkopie und eine Kopie des Visums
  einreichen

Für EU/EFTA-Staatsangehörige ist die Rückkehr in ihr Heimatland weiterhin möglich, allenfalls auch auf dem Landweg. Personen, die aus subjektiven Gründen nicht ausreisen können (Alter, Gesundheit), können mit dem Gesuchsformular eine Bescheinigung beantragen. Dazu müssen sie eine Passkopie sowie eine konkrete schriftliche Begründung einreichen, weshalb die Ausreise für sie derzeit unmöglich ist.

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